a) Voraussetzung für die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ist, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht, d.h. dass in Abweichung von der Baubewilligung oder ohne Baubewilligung gebaut oder umgenutzt wurde (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG). Liegt eine gültige Baubewilligung vor, stellt diese den rechtmässigen Zustand dar und bildet zugleich die Grenze für Wiederherstellungsmassnahmen.