84 Abs.1 BauG erlassenen Verfügungen sind nicht nichtig, d.h. sie bleiben wirksam."8 Der Umstand, dass die bernische Zuständigkeitsordnung vom Bundesgericht im Jahr 2002 aufgehoben wurde, berührt die Geltung der vorliegenden Baubewilligungen von 1995 und 1996 somit nicht. Diese Baubewilligungen blieben gültig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausnahmebewilligungen klar gegen den damals anwendbaren aArt. 24 Abs. 2 RPG verstossen hätten, zumal das RPG damals noch keinen detaillierten Ausnahmekatalog enthielt. Für einen allfälligen Widerruf wäre aber ohnehin nicht die BVE zuständig (vgl. Art.