Diese Zuständigkeitsordnung wurde bei der Revision von Art. 84 BauG vom 4. April 2001 beibehalten. Das Bundesgericht beurteilte diese bernische Regelung als bundesrechtswidrig und hob sie mit Entscheid vom 14. August 2002 auf. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest: "Die Aufhebung wirkt vom Zeitpunkt der Eröffnung des bundesgerichtlichen Entscheids an. Die bis zu diesem Zeitpunkt von den Regierungsstatthaltern gestützt auf Art. 84 Abs.1 BauG erlassenen Verfügungen sind nicht nichtig, d.h. sie bleiben wirksam."8