Wenn landwirtschaftliche Interessen berührt waren, war zusätzlich die Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft erforderlich. Der Begriff der landwirtschaftlichen Interessen wurde aber restriktiv verstanden.7 Diese Fassung von aArt. 84 BauG trat am 1. Januar 1995 in Kraft und war auf die Baugesuche der Beschwerdegegner von 1995 und 1996 anwendbar. Der Regierungsstatthalter war die zuständige Bewilligungsbehörde für diese Bauvorhaben und die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG.