c) Die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG sowie die materiellen Voraussetzungen der Ausnahmebewilligungen beurteilen sich nach der Rechtslage, die im Jahr 1995 bzw. 1996 galt, als die Baugesuche eingereicht und bewilligt wurden. Gemäss Art. 84 BauG in der Fassung vom 22. März 1994 war der Regierungsstatthalter zuständig für den Entscheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone und über Ausnahmegesuche nach Art. 24 RPG. Wenn landwirtschaftliche Interessen berührt waren, war zusätzlich die Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft erforderlich.