83 f. BauG (Baugesuch Nr. 4/95). Am 10. Mai 1996 erteilte der Regierungsstatthalter von Aarberg die Baubewilligung mit Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG für den "Umbau des Gebäudes Nr. H.________ wie folgt: Einbau einer Heizung, Umbau der Räume in Einstellräume für Messewagen und Wohnanhänger etc. sowie für das hobbymässige Restaurieren von Möbeln etc." (Baugesuch Nr. 310-77/95). In den folgenden Jahren reichten die Beschwerdegegner zwei Bauvoranfragen ein für die Umnutzung der Bastelräume im Gebäude Nr. H.________ (heute Nr. F.________) zu einer Wohnung. Beide Anfragen wurden vom AGR abschlägig beantwortet.