Es muss daher ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung nachgewiesen werden.6 Vorliegend handelt es sich inhaltlich jedoch nicht um Feststellungs-, sondern um Leistungsbegehren: Bei der Frage, ob von den Baubewilligungen von 1995 und 1996 noch Gebrauch gemacht werden darf, steht die Frage eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligungen im Raum, wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt. Zudem verlangt das ARE in der Sache die Anordnung von weitergehenden Wiederherstellungsmassnahmen. e) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Baubewilligungen von 1995 und 1996