d) Das ARE beantragt die Feststellung, dass die angefochtene Verfügung keinen impliziten Wiederherstellungsverzicht enthalte (Antrag Nr. 2) und dass von den Baubewilligungen von 1995 und 1996 kein Gebrauch mehr gemacht werden dürfe (Antrag Nr. 3). Feststellungsverfügungen sind subsidiär zu Leistungsverfügungen, mit denen konkret Rechte und Pflichten begründet werden. Es muss daher ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung nachgewiesen werden.6 Vorliegend handelt es sich inhaltlich jedoch nicht um Feststellungs-, sondern um Leistungsbegehren: