II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ausschliesslich der Wiederherstellungsentscheid und zwar nur insoweit, als die Gemeinde nicht weitergehende Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt hat. Der Bauabschlag und die in Ziff. 4.2 bereits verfügten Wiederherstellungsmassnahmen sind daher in Rechtskraft erwachsen. b) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 ff. BauG3 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.