3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2017, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Gemeinde beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Sie teilt mit, gemäss ihrer Information sei das Mietverhältnis gekündigt und die Mieterin aus der Gemeinde weggezogen. Auf eine Beiladung der Mieterin könne daher verzichtet werden. Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.