3. Es sei festzustellen, dass von den Baubewilligungen des Regierungsstatthalteramts Aarberg vom 30. März 1995 (Baugesuch Nr. 4/95) und vom 10. Mai 1996 (Baugesuch Nr. 310-77/95) kein Gebrauch mehr gemacht werden kann. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, in Ergänzung zu den bereits verfügten Wiederherstellungsmassnahmen eine vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.»