2. «Es sei festzustellen, dass Ziffer 4.2 des angefochtenen Entscheids keinen impliziten Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes beinhaltet. Eventuell: Der in Ziffer 4.2 implizit verfügte Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass von den Baubewilligungen des Regierungsstatthalteramts Aarberg vom 30. März 1995 (Baugesuch Nr. 4/95) und vom 10. Mai 1996 (Baugesuch Nr. 310-77/95) kein Gebrauch mehr gemacht werden kann.