In der Folge wies das AGR die Gemeinde darauf hin, dass sie bei einem Bauabschlag zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte entscheiden müssen, und forderte sie auf, den unvollständigen Bauentscheid zu widerrufen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 hob die Gemeinde den Bauentscheid vom 7. März 2017 auf und verfügte (Ziff. 4.2): «Für das Baugesuch Nr. 310-51/16 wird der Bauabschlag erteilt und es wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Insbesondere sind folgende Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen: