Dazu beantragten sie eine Ausnahme nach Art. 24 RPG1 und reichten Ausnahmegesuche für das Unterschreiten der Raumhöhe sowie für das Unterschreiten der minimalen Fensterfläche nach. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verweigerte mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG, worauf die Gemeinde am 7. März 2017 den Bauabschlag erteilte. In der Folge wies das AGR die Gemeinde darauf hin, dass sie bei einem Bauabschlag zugleich über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte entscheiden müssen, und forderte sie auf, den unvollständigen Bauentscheid zu widerrufen.