1. Aufgrund einer Meldung der Einwohnerkontrolle stellte die Gemeinde fest, dass die Beschwerdegegner im ehemaligen Ökonomiegebäude Nr. F.________ unbewilligt eine Wohnung eingebaut haben. Die Parzelle Rapperswil Gbbl. Nr. G.________ liegt in der Landwirtschaftszone. Mit Verfügung vom 15. März 2016 eröffnete die Gemeinde das Wiederherstellungsverfahren. Am 4. Oktober 2016 reichten die Beschwerdegegner für den Einbau einer 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des Nebengebäudes Nr. F.________ ein nachträgliches Baugesuch (datierend vom 13. September 2016) ein. Dazu beantragten sie eine Ausnahme nach Art.