14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 9 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Thunstetten vom 24. Mai 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Herrn B.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Thunstetten, eingeschrieben