e) Zusammenfassend ist die Haltung von elf eigenen Katzen, die keinen freien Auslauf haben, nicht zonenwidrig. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durch. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).