Die hier zu beurteilende Situation unterscheidet sich deshalb grundlegend von derjenigen im Entscheid vom 12. März 2010. Während im zitierten Fall ursprünglich alle acht Katzen unbeschränkt freien Auslauf hatten, was zu nicht mehr zonenkonformen Immissionen führte, leben bei der Beschwerdeführerin alle elf Katzen im Haus oder in gesicherten Aussenbereichen (Balkon, kleines Gehege). Die elf Katzen der Beschwerdeführerin verursachen daher auf den Nachbargrundstücken 13 RA Nr. 110/2009/152 RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8