Die Gemeinde erachte drei bis vier Katzen pro Familie als zonenkonform. Diese Einschätzung sei nicht zu beanstanden, dürfte aber die oberste Grenze dessen darstellen, was in einer verdichteten Siedlung als zonenkonform bezeichnet werden könne. Die acht Katzen mit freiem Auslauf verursachten Immissionen auf Nachbargrundstücken, die nicht mehr zonenkonform seien. Sofern diese Immissionen durch geeignete Massnahmen auf ein zonenkonformes Mass reduziert werden könnten, müsse der Tierbestand nicht reduziert werden (E. 3 c). Im erwähnten Entscheid hatte die Gemeinde als Massnahmen angeordnet, dass jeweils nur zwei Katzen gleichzeitig freier Auslauf gewährt werden dürfe.