c) Der von der Gemeinde angeführte Entscheid der BVE vom 12. März 201013 betraf die private Haltung von acht Katzen, die alle freien Auslauf hatten. Das Grundstück lag in einer Siedlung mit verdichteter Überbauung, welche vor allem aus Reiheneinfamilienhäusern bestand. Die BVE erwog, dass das Halten von acht Katzen in dicht besiedeltem Gebiet als problematisch einzustufen sei. Typischerweise würden in einem Teil der Haushalte ein bis zwei Katzen gehalten. Die Gemeinde erachte drei bis vier Katzen pro Familie als zonenkonform.