vgl. auch Art. 1, 7, 11 USG11). Tierhaltung gilt in der Wohnzone so lange als zonenkonform, als von den Tieren keine störenden Immissionen verursacht werden. Nach bernischem Recht ist die gewerbsmässige Tierhaltung in Wohnzonen untersagt (Art. 90 Abs. 2 BauV). Das hobbymässige Halten einzelner Haustiere gilt hingegen als Bestandteil der Wohnnutzung und ist in bestimmten Massen zonenkonform. Die Gerichtspraxis hat bei Hunden das Halten von bis zu drei ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen als zonenkonform beurteilt.12