Ziel der Zonenfestlegung ist es, Nutzungskonflikte möglichst nicht aufkommen zu lassen und Bauten oder Nutzungen zu verhindern, die mit dem Charakter der Wohnzone nicht vereinbar sind. Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist ‒ insbesondere gestützt auf das Umweltschutzrecht ‒ zu prüfen, ob die streitige Nutzung auch hinsichtlich der konkreten Immissionen mit der Wohnnutzung vereinbar ist.10 Wohngebiete sollen von schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung (wozu auch üble Gerüche zählen), Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG; vgl. auch Art. 1, 7, 11 USG11).