a) Zu prüfen ist, ob die Haltung von elf Katzen in der Wohnzone zonenkonform ist. Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG7 müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen (Art. 24 Abs. 1 BauG). Nur Immissionen, die mit der zonengemässen Nutzung verbunden sind, müssen geduldet werden (vgl. Art. 89 Abs. 2 BauV8). Nach Art. 16 GBR9 ist die Wohnzone der Wohnnutzung und stillem Gewerbe vorbehalten. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II.