Als gewerbsmässig gelten das Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a TSchV). Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt, wer gewerbsmässig Tierbetreuungsdienst für mehr als fünf Tiere anbietet, pro Jahr mehr als 20 Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen abgibt, und wer gewerbsmässig Heimtiere züchtet oder hält (Art. 101 TSchV).