b) Baubewilligungspflichtig ist nicht nur das Erstellen von Bauten und Anlagen, sondern auch eine Zweckänderung bzw. Umnutzung von bestehenden Bauten und Anlagen (vgl. Art. 1a Abs. 2 BauG). Der Betrieb eines Tierheims berührt die Zonenvorschriften und ist in Bezug auf die Erschliessung und die umweltrechtlichen Auswirkungen (Lärm- und Geruchsimmissionen) relevant. Ein solches Bauvorhaben muss somit vorgängig auf die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften geprüft werden.4 Die Umnutzung einer Wohnliegenschaft zu einem Tierheim oder einer Tierpension ist daher baubewilligungspflichtig. Hinzu kommt, dass die gewerbliche Tierhaltung eine Bewilligung