Auf Nachfrage des Rechtsamtes, ob die Vorakten vollständig seien, reichte die Gemeinde mit E-Mail vom 11. Juli 2017 Fotos ein, die sie in Zusammenhang mit diesem und früheren baupolizeilichen Verfahren gemacht hat (Katzengehege, Deponie Katzenstreu auf Kompost, Hausdurchsuchung). Zudem holte das Rechtsamt eine telefonische Auskunft beim kantonalen Veterinärdienst ein und stellte die Telefonnotiz den Beteiligten zu. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und