Als er die Liegenschaft mit der Familie selber bewohnt habe, habe er selber zeitweise bis zu vier Katzen und einen Hund gehalten und daher keinen Grund gesehen, der gegen die Katzenhaltung der Beschwerdeführerin spreche, solange beim Mietobjekt keine Schäden entstünden. Er habe ihr auch das Erstellen eines Katzengeheges erlaubt, sie jedoch auf die baurechtlichen Vorgaben hingewiesen.