Der von Amtes wegen beteiligte Grundeigentümer nahm mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Er hielt fest, anlässlich der Vermietung sei ihm bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin eigene Katzen halte und darüber hinaus noch der einen oder andern heimatlosen Katze temporäres Asyl gewähren möchte. Als er die Liegenschaft mit der Familie selber bewohnt habe, habe er selber zeitweise bis zu vier Katzen und einen Hund gehalten und daher keinen Grund gesehen, der gegen die Katzenhaltung der Beschwerdeführerin spreche, solange beim Mietobjekt keine Schäden entstünden.