Sie betreibe keine gewerbsmässige Tierhaltung. Die Katzen hätten keinen freien Auslauf, sondern befänden sich im Haus, in einem ausbruchsicheren Aussengehege oder auf dem gesicherten Balkon. Es entstünden keine Verunreinigungen oder Schäden auf Nachbargrundstücken. Zur Verhinderung von Lärmbelästigungen in der Nacht seien nachts alle Katzen im Haus. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei ihr vom Veterinärdienst eine 1 RA Nr. 110/2009/152, betreffend Verfügung der Gemeinde Heimberg RA Nr. «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 3