2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 24. Mai 2017 ordnete die Gemeinde Thunstetten an, dass die Beschwerdeführerin für den Betrieb des Tierheims bis am 30. Juni 2017 ein nachträgliches Baugesuch einreichen müsse. Andernfalls müsse die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eingeleitet werden, das heisse, der Katzenbestand müsse gemäss Entscheid der BVE verkleinert werden. Als Termin für diese Massnahme setzte sie den 31. August 2017 an. Gleichzeitig drohte sie Straffolgen an und konkretisierte die Ersatzvornahme.