Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin ein Tierheim betreibe. Zonenkonform sei nur die hobbymässige Tierhaltung. Gemäss einem Entscheid der BVE vom 12. März 20101 sei das Halten von mehr als acht Katzen auf einem Bauernhof nicht als aussergewöhnlich, in besiedeltem Gebiet hingegen als problematisch einzustufen. Das Halten von ein bis zwei Katzen dürfte jedoch typisch sein. Die Gemeinde gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte ihr mit, sie habe die Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch zur Führung eines Tierheims einzureichen oder den Katzenbestand zu reduzieren. Andernfalls werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt.