Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ist mehrwertsteuerpflichtig21 und kann somit die von seinem Rechtsvertreter auf ihn überwälzte Mehrwertsteuer in seiner eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihm fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Anwaltes des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht