d) Der Beschwerdeführer hat zudem dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten macht Parteikosten im Umfang von Fr. 1'318.70 geltend (Honorar von Fr. 1'196.–, Auslagen von Fr. 25.–, Mehrwertsteuer von Fr. 97.70). Die Höhe des Honorars gemäss Kostennote des Anwaltes des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.