c) Die von der Gemeinde angesetzte Frist war damit korrekt, weshalb der Beschwerdeführer unterliegt. Daran ändert nichts, dass die neu angesetzte Frist mit dem Antrag des Beschwerdeführers übereinstimmt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde lief die von der Gemeinde korrekt angesetzte Frist ab und es musste eine neue Wiederherstellungsfrist angesetzt werden. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).