b) Die gesetzte Frist (30. Juni 2017) ist inzwischen abgelaufen. Es ist daher eine neue Frist anzusetzen. Angemessen wäre erneut eine Frist von rund zwei Monaten. Der Beschwerdeführer hat jedoch – vermutlich aufgrund der von ihm eingegangen Verpflichtung, das Mietobjekt bis zum 1. November 2017 zu räumen19 – beantragt, die Frist zur Wiederherstellung auf den 1. November 2017 anzusetzen. Unter diesen Umständen wird die Wiederherstellungsfrist auf dieses Datum angesetzt.