a) Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Biel vom 25. April 2017 wird bestätigt. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 2 N. 4a 18 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen RA Nr. 120/2017/19 9