hingegen privatrechtliche Fragen. Mit Ausnahme privatrechtlicher Tatbestände, welche die Baugesetzgebung voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt, wird im Baubewilligungsverfahren über privatrechtliche Verhältnisse nicht entschieden. Die Beurteilung derartiger Fragen liegt im Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.17 Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Beweisanträge