Der Beschwerdeführer macht geltend, der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte habe dem Erstellen des in ein Büro umgenutzen Wohnwagens ausdrücklich zugestimmt. Da dieser nun aber die sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers verlange, handle er rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB16. In seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte verstosse gegen Treu und Glauben und habe keinen Rechtsschutz verdient. Vorliegend führt der baurechtswidrige Zustand zur Wiederherstellung gemäss der öffentlich-rechtlichen Baugesetzgebung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen