f) In Anbetracht der gewichtigen öffentlichen Interessen sowie der relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers ist die von der Gemeinde Biel angesetzte Frist von zwei Monaten für das Entfernen des in ein Büro umgenutzten Wohnwagens zumutbar und damit verhältnismässig. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. Weitere Rügen