e) Auf der anderen Seite besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung und des Rechtsgleichheitsgebots. Bei Bösgläubigkeit gewinnen diese Grundsätze zusätzlich an Bedeutung.14 Der Beschwerdeführer gilt vorliegend als bösgläubig im baurechtlichen Sinn; er macht im Übrigen auch nicht geltend, gutgläubig gewesen zu sein. Dem Interesse an der Wiederherstellung innert kurzer Frist wird daher erhöhtes Gewicht beigemessen.15