darin wird als Domiziladresse der F.________weg aufgeführt.12 In diesem Zusammenhang führte auch die Gemeinde Biel in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2017 aus, der Beschwerdeführer führe seinen Garagenbetrieb neu am F.________weg, die umstrittene Baute werde lediglich noch als Büro genutzt. Ihrem Schreiben legte sie einen baupolizeilichen Nachweis betreffend Bau- und Arbeitshygienevorschriften der Garage des Beschwerdeführers am F.________weg bei, datiert vom 9. September 2016. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er führe an keinem anderen Standort einen Garagenbetrieb. Sein Betrieb auf der Parzelle Nr.