Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Januar 2017 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angedroht.10 Der Beschwerdeführer musste sogar schon seit dem Rückzug seines nachträglichen Baugesuches im September 2016 mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes rechnen: Zuvor hatte ihm die Gemeinde am 14. April 2016 mitgeteilt, er habe sein Baugesuch zu verbessern, andernfalls gelte es als zurückgezogen und es müsse der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Dem Beschwerdeführer musste damit bewusst sein, welche Folgen ein Rückzug seines Baugesuchs haben würde. Die Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2017 traf ihn daher nicht unvorbereitet.