d) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen zu berücksichtigen. So macht er in seiner Beschwerde insbesondere geltend, die Massnahme habe Auswirkungen auf die Ausübung seines Berufes. Der Wegfall seiner bereits jetzt bescheidenen Einkünfte hätte gravierende Folgen. Ausserdem gebe es keine öffentlichrechtlichen Gründe für eine Dringlichkeit der Massnahme. Das Geschäftslokal bestehe seit 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9c. 7 BVR 2001 S. 210 f.