c) Der Beschwerdeführer führt einen Garagenbetrieb. Laut ihm ist der grosse Wohnwagen zu einem Geschäftslokal umgebaut und erweitert worden. Es gebe einen Büroraum, eine chemische Toilette, einen Vorführraum mit Wasseranschluss, Kennzeichnungen mit Enseigne und Werbetafeln. Zudem seien der Umschwung und Parkplatz mit einem Kiesbelag befestigt worden.8 Auf den Fotos ist zudem erkennbar, dass der Wohnwagen "verkleidet" und mit einem Vordach versehen wurde. Aus den nicht genehmigten Plänen ist zu schliessen, dass die "Verkleidung" sowie das Vordach von auf Fundamenten stehenden Pfosten gestützt werden.9