b) Die Frist zur Wiederherstellung muss verhältnismässig sein.6 Sie soll der pflichtigen Person die zur Vorbereitung und Durchführung der Massnahme notwendige Zeit einräumen. Die Frist ist so zu bemessen, dass die pflichtige Person nach allgemeiner Erfahrung ihre Pflicht bis zum Ablauf der Frist erfüllen kann. Macht die betroffene Person private Interessen geltend, sind dieselben öffentlichen und privaten Belange wie bereits für die Anordnung der Wiederherstellung gegeneinander abzuwägen.7