a) Der Beschwerdeführer wehrt sich einzig gegen die in der Wiederherstellungsverfügung angesetzte Frist. Die Aufforderung, den rechtmässigen Zustand bis am 30. Juni 2017 wiederherzustellen, sei unverhältnismässig. Die Frist zur Wiederherstellung sei auf den 1. November 2017 anzusetzen. 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 34 N. 6 5 Dekret über die Gerichtssprachen (DSG, BSG 161.13) RA Nr. 120/2017/19 5