Dies ist auch für die obersten Gerichte und die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden vorgesehen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a GSD5). Das Rechtsamt ist daher der Ansicht, dass das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werden muss. Selbstverständlich steht es den Verfahrensbeteiligten frei, sich in französischer Sprache auszudrücken.