Die Gemeinde Biel hat die angefochtene Wiederherstellungsverfügung in deutscher Sprache verfasst, nachdem sich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt hat vertreten lassen, welcher Eingaben auf Deutsch eingereicht hatte. Damit ist vorliegend Deutsch die Sprache des Verwaltungsverfahrens. Da Beschwerdeverfahren in der Sprache des Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden (Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 SRV), hat das Rechtsamt der BVE die erste Verfügung auf Deutsch verfasst. Es bediente sich damit der Sprache des erstinstanzlichen Verfahrens.4 Dies ist auch für die obersten Gerichte und die kantonal zuständigen Gerichtsbehörden vorgesehen (Art. 4 Abs. 4 Bst.