2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 25. April 2017 forderte die Gemeinde Biel den Beschwerdeführer auf, die Baute bis zum 30. Juni 2017 komplett zu entfernen. Sie drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragte, die Wiederherstellungsfrist sei auf Ende 2017 festzulegen. Die angesetzte Frist bis Ende Juni 2017 sei nicht verhältnismässig. Mit Eingabe vom 15. August 2017 beantragt der Beschwerdeführer neu, die Wiederherstellungsfrist sei auf den 1. November 2017 festzulegen.