Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 und 14. April 2016 forderte die Gemeinde Biel den Beschwerdeführer auf, sein Baugesuch zu verbessern, andernfalls gelte es als zurückgezogen. Am 9. September 2016 zog der Beschwerdeführer sein RA Nr. 120/2017/19 2 Baugesuch zurück. Die Abschreibungsverfügung der Gemeinde Biel vom 12. Januar 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung angedroht und das rechtliche Gehör gewährt.